Vespa Club Lippstadt

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Club wurde am 02.02.2002 in Lippstadt gegründet und führt den Namen „Vespa Club Lippstadt“.
  2. Er bildet als Ortsclub des Vespa Club von Deutschland e.V. (VCvD) eine Vereinigung von VCvD-Mitgliedern.

 

§ 2 Zweck

 

  1. Der Club bezweckt die Förderung des Zusammenhaltes aller Vespa-Fahrer der Stadt Lippstadt und Umgebung und die Zusammenarbeit mit anderen örtlichen Vespa-Clubs, die Unterstützung seiner Mitglieder auf technischen, sportlichen und gesellschaftlichen Gebieten, sowie die Ausrichtung von sportlichen und gesellschaftlichen Vespa-Veranstaltungen. Des Weiteren kümmert sich der Club um den Erhalt und die Optimierung technischen, insbesondere automobilen Kulturgutes der Marke Vespa.
  2. Der Zweck des Clubs ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  3. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Zuteilung von Gewinnanteilen an Mitglieder aus dem Vereinsvermögen oder sonstige Zuwendungen sind ausgeschlossen.
  4. Weder Mitglieder noch andere Personen dürfen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Club ist überparteilich und überkonfessionell.

 

 § 3 Geschäftsjahr

 

  1. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied im Vespa Club Lippstadt kann jede natürliche Person werden.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
  3. Über die vorläufige Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  4. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Club kann auch passive Mitglieder aufnehmen. Passive Mitglieder sind Personen, die den Club ideell und finanziell unterstützen.
  6. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder, Freunde und Gönner ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung entbunden. Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen einen angemessenen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung festlegt.
  2. Jugendliche unter 16 Jahren können beitragsfrei Mitglied werden, haben allerdings kein Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung.
  3. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren sowie passive Mitglieder bezahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung festlegt.
  4. Mitglieder, die Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten, zahlen unter Vorlage eines Nachweises einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
  5. Ehepartner eines Mitgliedes oder Partner aus gemischt- oder gleichgeschlechtlichen eheähnlichen Gemeinschaften haben die Möglichkeit einer Mitgliedschaft bei 75 Prozent des normalen Jahresbeitrages.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder 

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Geiste sportlicher und kameradschaftlicher Zusammenarbeit die Interessen des Clubs zu wahren und ihn nach besten Kräften zu unterstützen.
  2. Der Pflege kameradschaftlicher Hilfsbereitschaft auf der Straße, insbesondere gegenüber anderen Vespa-Fahrern, ist besonderes Augenmerk zu widmen.
  3. Jede Änderung von Name, Anschrift und Telefonnummer muss dem Club innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Tod oder durch Austritt aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt im Sinne § 39 BGB kann unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn a) es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist; b) wiederholt Ansehen oder Interesse des Vereins geschädigt und gegen Satzung und Regeln verstoßen wird; c) die Streichung im Interesse des VCVDs notwendig erscheint.
  4. Ausscheiden aus dem Verein bedeutet gleichzeitig Erlöschen der VCVD-Mitgliedschaft.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben, Gründe des Ausschlusses brauchen nicht genannt werden.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden vorausgezahlte Beiträge nicht zurückgezahlt.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung.
  2. In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, eine Stimme. Jugendliche, die noch nicht volljährig sind, benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)     Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

b)      Entlastung des Vorstandes;

c)      Feststellung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

d)     Wahl und Abwahl des Vorstandes, soweit diese erforderlich sind;

e)      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

f)       Wahl der Kassenprüfer;

g)      Genehmigung eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;

h)      Anträge und Verschiedenes;

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussverfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.
  3. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand hat die Verpflichtung, die Versammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Dies ist dann der Fall, wenn der Verein in seinem Bestand gefährdet ist, oder wenn wichtige, für die Zukunft des Vereins bedeutungsvolle Entscheidungen getroffen werden sollen.
  4. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften, für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an den Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes, stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur „Ja“ und „Nein“ Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
  6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
  8. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

§ 13 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer. Der Schriftführer ist gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende. Ab 20 Mitgliedern wird ein 2. Vorsitzender durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als einzelnes Vorstandsamt gewählt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht außerdem aus dem Sport- und Tourenwart.
  3. Beisitzer oder Ausschüsse werden je nach Bedarf für bestimmte Aufgaben ebenfalls durch die Mitgliederversammlung gewählt. Diese Funktionen können, falls erforderlich, kurzfristig vom Vorstandsvorsitzenden mit geeigneten Mitgliedern besetzt werden und (zur Beratung) in den erweiterten Vorstand berufen werden. Sie sind in der folgenden Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesem nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
  2. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des VCVD.

 

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b)      Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)      ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Aufstellung eines Haushaltsplans.

 

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den kommissarischen Nachfolger. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Die Tätigkeiten des Vorstandes sind ehrenamtlich.

 

§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

§ 17 Der Kassenprüfer

 

  1. Ein Kassenprüfer ist von der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Dieser hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei dem Kassenprüfer zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung abgeschlossen sein.

 

§ 18 Haftung

 

  1. Für Schäden und Sachverluste, die während offizieller und privater Treffen innerhalb und außerhalb des Vereins entstehen, haftet der Verein nicht.
  2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei offiziellen oder privaten Veranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder Diebstähle bei Vereinsveranstaltungen.
  3. Für die Verbindlichkeiten des VC Lippstadt haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidationen.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird unter den Mitgliedern aufgeteilt
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortvereinsmitglied ist Lippstadt
  5. Durch Annahme dieser Satzung in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2002 wird die Satzung gültig.