Vespa Club Lippstadt
Satzung
§ 1 Name und
Sitz
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Der Club wurde am 02.02.2002 in Lippstadt gegründet und führt den Namen
„Vespa Club Lippstadt“.
- Er
bildet als Ortsclub des Vespa Club von Deutschland e.V. (VCvD) eine
Vereinigung von VCvD-Mitgliedern.
§ 2 Zweck
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Der Club bezweckt die Förderung des Zusammenhaltes aller Vespa-Fahrer der
Stadt Lippstadt und Umgebung und die Zusammenarbeit mit anderen örtlichen
Vespa-Clubs, die Unterstützung seiner Mitglieder auf technischen,
sportlichen und gesellschaftlichen Gebieten, sowie die Ausrichtung von
sportlichen und gesellschaftlichen Vespa-Veranstaltungen. Des Weiteren
kümmert sich der Club um den Erhalt und die Optimierung technischen,
insbesondere automobilen Kulturgutes der Marke Vespa.
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Der Zweck des Clubs ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet.
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Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Eine Zuteilung von Gewinnanteilen an Mitglieder aus dem Vereinsvermögen oder
sonstige Zuwendungen sind ausgeschlossen.
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Weder Mitglieder noch andere Personen dürfen durch Verwaltungsausgaben, die
dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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Der Club ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3
Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr
§ 4
Mitgliedschaft
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Mitglied im Vespa Club Lippstadt kann jede natürliche Person werden.
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Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Erlaubnis eines
Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Dieser verpflichtet sich damit
gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des
Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
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Über die vorläufige Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
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Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
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Der Club kann auch passive Mitglieder aufnehmen. Passive Mitglieder sind
Personen, die den Club ideell und finanziell unterstützen.
- Zu
Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder, Freunde und Gönner ernennen, die
sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder sind
von einer Beitragszahlung entbunden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
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Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen einen angemessenen
Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung festlegt.
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Jugendliche unter 16 Jahren können beitragsfrei Mitglied werden, haben
allerdings kein Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung.
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Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren sowie passive Mitglieder bezahlen
einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung
festlegt.
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Mitglieder, die Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten, zahlen unter
Vorlage eines Nachweises einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
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Ehepartner eines Mitgliedes oder Partner aus gemischt- oder
gleichgeschlechtlichen eheähnlichen Gemeinschaften haben die Möglichkeit
einer Mitgliedschaft bei 75 Prozent des normalen Jahresbeitrages.
§ 6 Pflichten
der Mitglieder
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Geiste sportlicher und
kameradschaftlicher Zusammenarbeit die Interessen des Clubs zu wahren und
ihn nach besten Kräften zu unterstützen.
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Der Pflege kameradschaftlicher Hilfsbereitschaft auf der Straße,
insbesondere gegenüber anderen Vespa-Fahrern, ist besonderes Augenmerk zu
widmen.
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Jede Änderung von Name, Anschrift und Telefonnummer muss dem Club innerhalb
eines Monats schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste, Tod oder durch Austritt aus dem Verein oder Auflösung des
Vereins.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit ist die Austrittserklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt im Sinne § 39 BGB kann
unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist erklärt werden.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn a) es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist; b)
wiederholt Ansehen oder Interesse des Vereins geschädigt und gegen Satzung
und Regeln verstoßen wird; c) die Streichung im Interesse des VCVDs
notwendig erscheint.
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Ausscheiden aus dem Verein bedeutet gleichzeitig Erlöschen der
VCVD-Mitgliedschaft.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Beschluss des
Gesamtvorstandes erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben,
Gründe des Ausschlusses brauchen nicht genannt werden.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden vorausgezahlte Beiträge nicht
zurückgezahlt.
§ 8 Organe
des Vereins
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die Jahreshauptversammlung
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung.
- In
der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied, ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr, eine Stimme. Jugendliche, die noch nicht volljährig sind,
benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
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Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstandes;
b)
Entlastung des
Vorstandes;
c)
Feststellung der Höhe
und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
d)
Wahl und Abwahl des
Vorstandes, soweit diese erforderlich sind;
e)
Beschlussfassung über
Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f)
Wahl der Kassenprüfer;
g)
Genehmigung eines
Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
h)
Anträge und
Verschiedenes;
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
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Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in
einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses
ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei
der Beschlussverfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
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Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.
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Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen
sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der
Vorstand hat die Verpflichtung, die Versammlung einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Dies ist dann der Fall, wenn der Verein in
seinem Bestand gefährdet ist, oder wenn wichtige, für die Zukunft des
Vereins bedeutungsvolle Entscheidungen getroffen werden sollen.
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Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften, für die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied,
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes
an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion
die Versammlungsleitung an den Wahlleiter zu übertragen, der von der
Versammlung zu wählen ist.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes, stimmberechtigtes
Mitglied dies beantragt.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer
als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer
Betracht. Entscheidend sind nur „Ja“ und „Nein“ Stimmen. Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung
aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder
innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
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Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der
Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
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Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
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Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 13 Der Vorstand
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Der Vorstand des Vereins im Sinne §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Geschäftsführer und dem Schriftführer. Der Schriftführer ist gleichzeitig
der stellvertretende Vorsitzende. Ab 20 Mitgliedern wird ein 2. Vorsitzender
durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als einzelnes
Vorstandsamt gewählt.
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Der erweiterte Vorstand besteht außerdem aus dem Sport- und Tourenwart.
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Beisitzer oder Ausschüsse werden je nach Bedarf für bestimmte Aufgaben
ebenfalls durch die Mitgliederversammlung gewählt. Diese Funktionen können,
falls erforderlich, kurzfristig vom Vorstandsvorsitzenden mit geeigneten
Mitgliedern besetzt werden und (zur Beratung) in den erweiterten Vorstand
berufen werden. Sie sind in der folgenden Mitgliederversammlung bestätigen
zu lassen.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder
den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, jeweils gemeinsam mit einem
weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende
ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesem nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu
vertreten.
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Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über
die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den
Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der
Satzung und im Rahmen der Richtlinien des VCVD.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b)
Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c)
ordnungsgemäße
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Aufstellung eines Haushaltsplans.
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
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Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins
werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner
Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen den kommissarischen Nachfolger. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
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Die Tätigkeiten des Vorstandes sind ehrenamtlich.
§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und
geleitet wird. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die
Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
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Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
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Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 17 Der Kassenprüfer
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Ein Kassenprüfer ist von der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre
zu wählen. Dieser hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr
des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei dem Kassenprüfer zur Prüfung
sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen
zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat
vor der Jahreshauptversammlung abgeschlossen sein.
§ 18 Haftung
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Für Schäden und Sachverluste, die während offizieller und privater Treffen
innerhalb und außerhalb des Vereins entstehen, haftet der Verein nicht.
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Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei offiziellen
oder privaten Veranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder Diebstähle bei
Vereinsveranstaltungen.
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Für die Verbindlichkeiten des VC Lippstadt haftet ausschließlich das
Vereinsvermögen.
§ 19 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidationen.
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Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird unter den
Mitgliedern aufgeteilt
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als
Ortvereinsmitglied ist Lippstadt
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Durch Annahme dieser Satzung in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2002
wird die Satzung gültig.